Einbürgerungsrecht
Unter Einbürgerungsrecht sind sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu fassen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen oder zu verlieren. Neben den Ermessens- (§ 8 StAG) und Regeleinbürgerungen (§ 9 StAG) gibt es im Staatsangehörigkeitsgesetz auch noch die Möglichkeiten der - erleichterten (§ 10 StAG) - Einbürgerung.
Das Einbürgerungsrecht wurde in 2024 reformiert. Nunmehr ist auch nach deutschem Recht die doppelte Staatsangehörigkeit möglich. Antragsteller/innen müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht nicht mehr aufgeben.
Ferner erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, von denen wenigstens ein Elternteil seit 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis innehat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch müssen sie sich bei mehreren Staatsangehörigkeiten (z.B. die Staatsangehörigkeit der Eltern) nicht mehr irgendwann für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, denn die Optionsregelung des alten Rechts ist nunmehr komplett aufgehoben worden.
Bei besonders guten Integrationsleistungen und einem Sprachniveau von mindestens C 1 kann die Aufenthaltsdauer auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
Wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind grundsätzlich der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau B 1) sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse (Einbürgerungstest). Ferner muss grundsätzlich der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gedeckt sein.
Für Personen, die auf Grund eines Gastarbeiterabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die alte Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer/innen bis zum 13. Juni 1990 in die alte DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, kann es ausreichen, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Ein großes Problem wird bis auf absehbare Zeit sein, dass die Einbürgerungsbehörden vollends überlastet sind. Die Einbürgerungsverfahren dauern bundesweit bis zu 18 bzw. 24 Monate.
Durch Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung lässt sich hier meist Zeit sparen. Wir prüfen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung Ihr Einbürgerungsbegehren und begleiten Sie auch von Anfang an in dem Verfahren.