Kosten
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV).
Grundsätzlich werden die Gebühren nach dem sogenannten “Streitwert” bzw. “Gegenstandswert” bemessen. In rechtlichen Fragen oder Auseinandersetzungen, in denen es nicht um Geldwerte geht - wie z.B. bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -, ist der Streitwert meist in von der Rechtsprechung entwickelten Streitwerttabellen zu finden. (Streitwert für eine Aufenthaltserlaubnis ist z.B. 5.000 EUR).
Von diesem Streitwert werden die Anwaltsgebühren berechnet. Bei einem Streitwert von 5.000 EUR z.B. beträgt eine volle Gebühr 301 EUR. In einem Gerichtsprozess fallen in einer Instanz zumindest 2,5 Gerichtsgebühren an (Rechenbeispiel: 2,5 x 301 EUR = 752,50 EUR).
Eine Erstberatung darf für Verbraucher nach § 34 RVG nicht mehr als 190 EUR kosten, wenn nichts anderes zwischen dem Mandanten und dem Anwalt vereinbart wurde. Dieses ist ein Maximalwert, was auch heißt, daß bei weitem nicht alle Erstberatungen diesen Betrag erreichen.
Aufgrund des komplexen Gebührenrechts kann Ihnen der Anwalt am Anfang eines Verfahrens nur in eingeschränktem Maße mitteilen, welche Kosten auf Sie zu kommen. Insbesondere im Familienrecht können Geringverdiener z.B. für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe vom Staat erhalten. In meiner Kanzlei werden Sie im Rahmen einer Erstberatung auch über diese Möglichkeit beraten.
Nur in den sehr engen Schranken des § 4 a RVG darf für den Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.