Einbürgerungsrecht

Unter Einbürgerungsrecht sind sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu fassen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen oder zu verlieren. Neben den Ermessens- (§ 8 StAG) und Regeleinbürgerungen (§ 9 StAG) gibt es im Staatsangehörigkeitsgesetz auch noch die Möglichkeiten der - erleichterten (§ 10 StAG) - Einbürgerung.

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Das Einbürgerungsrecht wurde im Jahre 2000 grundlegend reformiert. Anders als in anderen Staaten ist die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit von der Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit abhängig. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Reform des Einbürgerungsrechts gestärkt geworden.

Ferner erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, von denen wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren (teilweise bereits nach 7 Jahren) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis innehat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sie sich allerdings erklären, ob sie die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wollen. Sie können also nur bis zum 23. Lebensjahr Doppelstaatler sein.

Des Weiteren können dauerhaft in Deutschland lebende Migranten nach der Reform unter deutlich erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.
Wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind grundsätzlich der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachtest) sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse (Einbürgerungstest). Ferner muss grundsätzlich der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gedeckt sein.